Schenkung einer Quote an einem Einzelunternehmen

Bei der Übergabe eines Einzelunternehmens innerhalb der Familie sollen oftmals durch Schenkung einer Quote am Unternehmen sowohl der derzeitige Unternehmer als auch sein Nachfolger zunächst beteiligt sein.

Finden Sie nachfolgend einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen einer solchen Schenkung.

Einkommensteuer

Für die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils gilt die Buchwertfortführung. Damit kommt es zu keiner Aufdeckung von stillen Reserven und somit auch zu keiner Steuerpflicht beim Übergeber. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird die bloße Betriebsquotenschenkung ebenfalls wie eine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils behandelt und es erfolgt somit im Gegensatz zu einer entgeltlichen Übertragung keine Aufdeckung von eventuell vorhandenen stillen Reserven. Im Ergebnis werden somit in der durch die Quotenschenkung neu entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) die Buchwerte des Einzelunternehmens fortgeführt.

Hinweis: Grundsätzlich ist bei Schenkungen im Familienverband die Verpflichtung zur Schenkungsmeldung zu berücksichtigen. Bei vorsätzlicher Nichtanzeige einer Schenkung sieht das Finanzstrafgesetz als Sanktion eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10% des gemeinen Werts des geschenkten Vermögens vor.

Umsatzsteuer

Die Schenkung einer Quote an einem Einzelunternehmen wird einkommensteuerlich der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils gleichgestellt. In umsatzsteuerlicher Hinsicht stellt die Quotenschenkung hingegen eine entgeltliche Veräußerung des gesamten Unternehmens gegen Gesellschaftsrechte dar. Dies hat zur Folge, dass vom Einzelunternehmer eine Rechnung mit Umsatzsteuer an die neue Mitunternehmerschaft (GesbR) auszustellen ist. Diese sollte sich die Vorsteuer abziehen können.

Weitere Übertragungsmöglichkeiten

Je nach Wunsch des Einzelunternehmers gibt es noch weitere Möglichkeiten, ein Unternehmen zu übertragen, wie etwa

  • Übertragung gegen Rente
  • Übertragung gegen Einräumung eines Fruchtgenusses
  • Umgründungen (z.B. Einbringung des Betriebes in eine GmbH)
  • Verpachtung

 

Wird ein Betrieb von einer Generation auf die nächste übertragen, müssen rechtlich einige Dinge bedacht werden. So kann es entscheidend sein, ob der Betriebsinhaber in vorzeitige Alterspension geht und daher keine aktive Erwerbstätigkeit mehr ausüben darf oder ob er die Voraussetzungen für die reguläre Alterspension erfüllt. Für die Nachfolgegeneration kann es wiederum ausschlaggebend sein, dass sie nicht für alte Kreditverbindlichkeiten der Eltern haften möchte.

Wir prüfen gerne gemeinsam mit Ihnen mögliche Varianten, um Ihre individuelle Lösung zu finden.

Sie haben Fragen dazu oder zu ähnlichen Themen? Wir sind gerne für Sie da!  welcome@huebner.at 

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