Update zum Laden von Firmen-E-Autos

Für das Laden eines elektrischen Firmen-KfZ an einer privaten Ladestation, wie etwa der eigenen Wallbox am Wohnort, musste bisher für die Abgabenbefreiung die aufgewendete Strommenge durch eine „smarte Wallbox“ ermittelt werden. Diese Ermittlung war in der Praxis aufgrund mangelnder technischer Voraussetzungen vieler Ladestationen oft nicht möglich. Daher wurden die strengen Voraussetzungen nun rückwirkend mit 1. Jänner 2023 etwas gelockert.

Mit der jüngsten Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird nun nicht mehr auf die Zuordnung der Lademenge durch die Ladeeinrichtung selbst abgestellt, sondern es ist ausreichend, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum Kraftfahrzeug sichergestellt wird. Dies kann einerseits durch die

  • Aufzeichnungen von Ladeort und Lademenge durch das Kraftfahrzeug selbst (sog. „In-VehicleAufzeichnungen“) erfolgen.
  • Andererseits können diese Nachweise je nach Anbieter entweder durch eigene Apps bzw. Aufzeichnungen des Herstellers (charging history) abgerufen werden.
  • Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer beim Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bei der Ladeeinrichtung mittels QR-Code und Smartphone-App oder RFID-Chip oder RFID-Karte oder mittels automatischer Authentifizierung des Fahrzeuges am Ladepunkt mittels „Plug & Charge“ (ISO 15118) registriert und der Ladevorgang damit eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann (technisch oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt) und somit die Lademengen entsprechend zugeordnet werden können.

 
Für den abgabenfreien Kostenersatz ist der von der E-Control veröffentlichte Haushaltspreis die Obergrenze. Dieser Haushaltspreis beträgt für das Jahr 2024 33,182 Cent/kWh.

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