Urlaub: Anrechnung von Vordienstzeiten

Derzeit gibt es in Österreich den Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche nach 25 Dienstjahren bei ein- und demselben Dienstgeber. Dabei müssen aber auch bestimmte andere Zeiten berücksichtigt werden. Wie die Regelung im Detail aussieht und was der EuGH in einer aktuellen Entscheidung dazu meint, finden Sie hier:

Nach der österreichischen Regelung des Urlaubsgesetzes beträgt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 UrlG nach 25 Berufsjahren sechs Wochen, wenn die Berufsjahre beim derzeitigen Arbeitgeber zurückgelegt worden sind.

Darüber hinaus gibt es Anrechnungsbestimmungen, dass bestimmte Schulzeiten, Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums und Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern zu berücksichtigen sind:

Ermittlung der Dienstjahre für erhöhten Anspruch (25AT/30WT auf 30AT/36WT):

Art max. Anrechnung
Schulzeiten max. 4 Jahre in Kombi mit Vordienstzeiten max. 7 Jahre
Uni erfolgreicher Abschluss max. 5 Jahre
Vordienstzeiten beim eigenen AG* voll
Vordienstzeiten bei anderem AG oder Selbständigkeit
(mind. 6 Mo)
max. 5 Jahre in Kombi mit Schulzeiten max. 7 Jahre
* Unterbrechnung darf nicht länger als 3 M gedauert haben und das DV nicht von Seiten des DN oder aus dessen Verschulden beendet worden sein.

 

Zurückgelegten Zeiten bei anderen Arbeitgebern können insgesamt höchstens in der Höhe von fünf Jahren berücksichtigt werden.

Für einen Anspruch auf sechs Wochen bezahlten Jahresurlaub muss ein Arbeitnehmer daher entweder 25 Berufsjahre bei seinem derzeitigen Arbeitgeber zurückgelegt haben oder insgesamt 25 Berufsjahre aufweisen, von denen er wenigstens 20 bei seinem derzeitigen Arbeitgeber verbracht hat (sofern keine Schulzeiten oder ein Hochschulabschluss angerechnet wurden).

§ 3 Abs. 2 Z 1 UrlG ist normiert, dass nur im „Inland“ zurückgelegte Vordienstzeiten anzurechnen sind. Der Obersten Gerichtshofs legt diese Bestimmung aber in seiner ständigen Rechtsprechung dahingehend aus, dass sowohl  Vordienstzeiten, die im Inland aber auch in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, bis zu einer Gesamtdauer von höchstens fünf Jahren berücksichtigt werden.

Nach Ansicht des Betriebsrats einer österreichischen Firma stellt der Umstand, dass § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 UrlG die Berücksichtigung von Vordienstzeiten auf fünf Jahre beschränkt, die bei anderen, in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Arbeitgebern zurückgelegt worden sind, eine Beschränkung der in Art. 45 AEUV garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.

Grundsätzlich darf nach dem Unionsrecht ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung, etc. nicht anders behandelt werden als ein inländischer Arbeitnehmer.

Der OGH hat dieses Thema zur Vorabentscheidung an den EuGH weitergeleitet. Dieser führt dazu aus, dass ein solche Regelung keine unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Diskriminierung begründen kann, da sie unterschiedslos für alle Arbeitnehmer mit mindestens 25 Berufsjahren gilt, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.

Auch eine mittelbare Diskriminierung wurde vom EuGH nicht erblickt, weil nicht feststeht, dass sich die streitige Regelung mehr auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, auswirken kann als auf inländische Arbeitnehmer.

Es besteht daher bei der derzeit gesetzlichen Regelung über die Vordienstzeitanrechnung keine unzulässige Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, da die Staatsangehörigkeit der Dienstnehmer keine Rolle spielt.

Sie haben Fragen dazu oder zu ähnlichen Themen? Wir sind gerne für Sie da!  welcome@huebner.at 

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