Versandhandel und Dienstleistungen innerhalb der EU

Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an Abnehmer endet. Daher müssen sich Unternehmer:innen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und im Bestimmungsland die Umsatzsteuer abführen. Um dies zu verhindern, kann die Abfuhr der Umsatzsteuer über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) erfolgen.

EU-OSS ist eine elektronische Plattform zur vereinfachten Abfuhr der Umsatzsteuer in unterschiedliche EU-Mitgliedstaaten. Unternehmer:innen, die innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze erbringen, können sich unter gewissen Voraussetzungen dazu entscheiden, Umsätze über den EU-OSS zu erklären. Das Unternehmen wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.

Der EU-OSS kann für die folgenden Umsätze verwendet werden:

  • sonstige Leistungen an Nichtunternehmer:innen, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem das Unternehmen weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat (dh, nicht niedergelassen ist),
  • innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze,
  • innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldnerin ist.

Mit unserem Entscheidungsbaum  finden Sie leicht heraus, ob EU-OSS für Sie in Frage kommt.

Sie möchten EU–OSS einsetzen und brauchen konkrete Infos, wie Sie sich anmelden, Ihre Buchhaltung darauf einstellen und die Quartalsmeldungen durchführen? Mailen Sie uns! Wir geben Ihnen unverbindlich einen Überblick.

Sie haben Fragen dazu oder zu ähnlichen Themen? Wir sind gerne für Sie da!  welcome@huebner.at 

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