Wenn „geringfügig“ plötzlich nicht mehr geringfügig ist

Warum das Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze unerwartet eine Herausforderung darstellen kann.

Die Geringfügigkeitsgrenze in Österreich wurde eingefroren. Sie bleibt auch für das Jahr 2027 unverändert bei € 551,10.  Was auf den ersten Blick nach einer einfachen Regelung klingt, kann in der Praxis eine Stolperfalle sein.

Verdienen geringfügig Beschäftigte genau oder knapp unter der gesetzlichen Grenze und wird für die betreffende Branche ein Kollektivvertrag angewendet, kann eine kollektivvertragliche Gehaltserhöhung dazu führen, dass das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

Eine besondere Herausforderung entsteht dadurch, dass Kollektivvertragsabschlüsse immer häufiger nicht bereits mit Jahresbeginn fixiert werden. Werden Erhöhungen rückwirkend vereinbart, kann dies dazu führen, dass eine Beschäftigung rückwirkend nicht mehr als geringfügig einzustufen ist.

Normalerweise könnte man durch eine entsprechende Reduktion der Arbeitszeit sicherstellen, dass die Geringfügigkeitsgrenze weiterhin eingehalten wird. Bei einer rückwirkenden Gehaltserhöhung ist diese Anpassung jedoch für die Vergangenheit nicht mehr möglich.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Prüfen Sie daher frühzeitig, insbesondere bei geringfügig Beschäftigten, deren Entgelt nahe an der Geringfügigkeitsgrenze liegt:

  • Welche Kollektivvertragserhöhungen sind für die jeweiligen Mitarbeiter zu erwarten?
  • Liegen die vereinbarten Entgelte knapp an der Grenze?
  • Gibt es Handlungsbedarf bei der zukünftigen Arbeitszeitgestaltung?

Rechtzeitige Analyse hilft, spätere Korrekturen und Überraschungen in der Lohnverrechnung zu vermeiden.

Unser Payroll-Team unterstützt Sie gerne dabei, Ihre geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse rechtzeitig zu überprüfen und mögliche Auswirkungen von Kollektivvertragsabschlüssen richtig einzuschätzen. Damit geringfügig auch geringfügig bleibt.

Sie haben Fragen dazu oder zu ähnlichen Themen? Wir sind gerne für Sie da!  welcome@huebner.at 

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