Grundsätzlich ist die Auflösung eines Lehrverhältnisses nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Akzeptiert der Lehrling jedoch eine – unwirksame – Auflösung via WhatsApp, so hat dieser keinen Schadenersatzanspruch.
Wir schreiben regelmäßig über aktuelle Neuigkeiten und wichtige Änderungen. So bleiben Sie stets auf dem Laufenden in Sachen Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht. Dieser Service ist kostenlos. Registrieren Sie sich ganz einfach hier.