Seit 1.9.2018 dürfen Arbeitnehmer bis zu 60 Wochenstunden arbeiten. Das AZG schränkt diese Möglichkeit aber insofern ein, als in einem 17-wöchigen Durchrechnungszeitraum 48 Wochenstunden nicht überschritten werden dürfen. Der EuGH hat sich nun zur Frage geäußert, ob dieser Zeitraum fix ist oder auch gleitend eingehalten werden muss.