Grundsätzlich enden befristete Dienstverhältnisse automatisch mit Zeitablauf. Eine Kündigungsmöglichkeit kann in bestimmten Fällen jedoch vereinbart werden. Der OGH hat sich in früheren Entscheidungen mehrmals dazu ausgesprochen, dass es zwischen der Dauer der Befristung und der Kündigungsfrist kein grobes Missverhältnis geben darf.