Damit eine „Pause“ als Ruhepause anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein. Außerdem muss sie echte Freizeit sein, d.h. der Arbeitnehmer muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können. Im konkreten Fall hatte der OGH Stellung zu beziehen, ob bestimmte Zeiten von Zug-Boardservice-MitarbeiterInnen Arbeitszeiten oder Ruhepausen waren.